Ein Tischkalender mit einem Blatt pro Monat© Kwangmoozaa / iStock / Getty Images Plus
Ist ein verordnetes Medikament nicht lieferbar, ist nicht gleich nach 28 Tagen ein neues Rezept nötig - doch Vorsicht bei längeren Lieferengpässen!

Gültigkeit

DAS E-REZEPT UND DIE LIEFERENGPÄSSE

Wir kennen es alle: Ein Kassenrezept ist nur 28 Tage gültig. Doch aufgrund der anhaltenden Lieferengpässe ist es beim besten Willen nicht immer möglich, diese Frist einzuhalten. Was also tun – insbesondere beim E-Rezept?

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Vier Wochen, also 28 Tage, beträgt die Zeitspanne, innerhalb derer man ein Kassenrezept zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beliefern darf. Darüber hinaus, so handhaben es die meisten Apotheken, muss es vom Kunden privat bezahlt werden – das Rezept ist insgesamt drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

Und das ist auch beim E-Rezept so: Nach Ablauf der 28 Tage können auch E-Rezepte als Privatrezepte von den Apotheken abgerufen und beliefert werden. Bei der digitalen Verordnung gibt es aber eine Krux. Und die kann gerade bei Lieferengpässen Schwierigkeiten machen.

Gültigkeit von Rezepten

Die meisten Rezepte sind also drei Monate lang gültig, wovon sie 28 Tage lang erstattungsfähig sind. Doch natürlich gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel das Entlass-Rezept: Das darf nur innerhalb von drei Tagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Auch Rezepte über oral einzunehmende Retinoide für Frauen im gebärfähigen Alter behalten ihre Frist von sechs plus einem Tag, an denen sie beliefert werden dürfen. Und auch das BtM-Rezept, das ja noch gar nicht in digitaler Form verordnet werden kann, bleibt bei seiner Belieferungsfrist von acht Tagen inklusive Verschreibungsdatum.

Hier bleibt (noch) das Papierrezept

  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnungen von Verbandsstoffen, Teststreifen, Medizinprodukten
  • Hilfsmittelverordnungen
  • Sprechstundenbedarf
  • Blutprodukte
  • DiGA-Verordnungen
  • Enterale Ernährung
  • Kostenträger Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

Wenn die Lieferzeit die Rezeptgültigkeit überschreitet

Gemäß Rahmenvertrag ist unter bestimmten Kriterien beim E-Rezept die Überschreitung der Belieferungsfrist von 28 Tagen möglich. Hier ist geregelt, dass dann eine Rücksprache mit der verschreibenden Person zu erfolgen hat. Dabei müssen bei Papierrezepten die Gründe für die Fristüberschreitung auf einem Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apotheke abgezeichnet werden.

Bei einer elektronischen Verordnung ergänzt die Apotheke die Gründe für die Fristüberschreitung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen zur Rezeptänderung und versieht sie mit der qualifizierten elektronsichen Signatur. Da hier kein eigener Korrekturschlüssel beim E-Rezept vorgesehen ist, können die Gründe sowie die erfolgte Rücksprache mit dem Arzt im Abgabedatensatz bei den Rezeptänderungen mit Schlüssel 12 (Freitexteingabe) vermerkt werden.

In vollständigen digitalen Abgabedatensatz ist ja ohnehin alles enthalten; wann das E-Rezept ausgestellt und abgerufen wurde und wann das Arzneimittel letztlich abgegeben wurde. Daher ist es vor allem wichtig, dass E-Rezepte immer innerhalb der 28 Tage vorgelegt beziehungsweise abgerufen wurden.

Achtung, E-Rezepte sind irgendwann weg

Sofern der Arzt einer verlängerten Belieferung zugestimmt hat, ist eine neue Verordnung nach 28 Tagen nicht nötig. Ohne seine Zustimmung jedoch können Sie sowohl Papier- als auch E-Rezepte nur als Selbstzahlerrezept beliefern – bis zu drei Monate nach Ausstellung.

Doch Vorsicht! E-Rezepte werden automatisch gelöscht, und zwar 100 Tage nach der Einlösung. Aber auch nicht eingelöste E-Rezepte werden automatisch gelöscht. Das passiert zehn Tage nach Ablauf der dreimonatigen Rezeptgültigkeit – also Datum der Rezeptausstellung plus 92 Kalendertage plus 10 Tage. Und dann muss der Arzt doch noch eine neue Verordnung ausstellen.

Nicht eingelöste E-Rezepte werden nach 102 Tagen automatisch gelöscht.

Quellen:
https://www.deutschesapothekenportal.de/download/public/arbeitshilfen/dap_faq_folder_e-rezept.pdf
https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pd

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