Preisregulierung

Das ABC der Arzneimittelpreissteuerung

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In den meisten europäischen Ländern überwiegen staatliche Preisfestsetzungen für Arzneimittel. Deutschland hat einen anderen Weg eingeschlagen.

Hierzulande können Hersteller die Preise im Prinzip ohne direkte staatliche Regulierung selbst festlegen. Trotzdem sind die Arzneimittelpreise im deutschen GKV-Markt seit fast zwanzig Jahren weitgehend stabil geblieben. Denn der Gesetzgeber hat ein Arsenal an Instrumenten zur Kostenreduktion in dieser Zeit etabliert. Sie wirken auf verschiedenen Ebenen der Distributionskette und der Akteure im Gesundheitswesen. Keine der zahlreichen Reformen im Gesundheitsbereich der letzten Jahre sparte den Arzneimittelbereich aus, um die Ausgaben im Gesundheitswesen zu stabilisieren. Unterschiedlichste „Stellschrauben“ finden sich zwischenzeitlich sowohl im Arzneimittel gesetz (AMG) als auch im Sozialgesetzbuch V (SGB V), von A wie Arzneimittelpreisverordnung bis Z wie Zuzahlung.

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Der Herstellerabgabepreis von Arzneimitteln unterliegt keiner direkten Regulierung. Geregelt sind ausschließlich die Aufschläge der Handelsstufen für Arzneimittel zu Lasten der GKV. Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde 2004 der prozentuale Apothekenzuschlag auf einen Fixzuschlag umgestellt. Dadurch wurden preiswerte, verschreibungspflichtige Präparate teurer und patentgeschützte Arzneimittel in aller Regel preiswerter. Es ist jedoch nicht gelungen, die Vertriebskosten entscheidend zu senken.

Aut idem Regelung Sie wurde 2002 mit dem Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz eingeführt. Die Regelung soll die Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitspotenzialen im generischen Marktsegment befördern und verpflichtet zu diesem Zweck Apotheken, ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Die jährlichen Einsparungen werden mit rund 200 Millionen Euro beziffert. Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 ist die Substitution vorrangig mit Arzneimitteln vorzunehmen, für die eine Rabattvereinbarung zwischen Krankenkasse und Hersteller vorliegt.

Festbeträge Erstattungshöchstgrenzen der GKV für Arzneimittel wurden bereits vor 20 Jahren mit dem Gesundheitsreformgesetz ein - geführt. Übersteigt der Preis des Arzneimittels dennoch den Festbetrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen. Festbeträge stellen insoweit eine indirekte Form der Preiskontrolle dar, da sie nicht direkt in die Preisfestsetzung durch den Hersteller eingreifen. Gleichwohl erwies sich die Regelung als außerordentlich erfolgreich. Mindestens eine Milliarde Euro wurden so pro Jahr eingespart.

Importquote Diese Regelung nutzt das Preisgefälle innerhalb Europas. Nach dem aktuellen Rahmenvertrag sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln verpflichtet, wenn der Abgabepreis mindesten 15 Prozent oder 15 Euro niedriger ist als der des Bezugsarzneimittels. Jede Apotheke muss eine bestimmte Importquote und Wirtschaftlichkeitsreserve realisieren. Trotzdem sind die Einsparungen in Anbetracht des Aufwands für die Apotheken vergleichsweise gering (ca. 100 Millionen im Jahr 2003).

Kosten-Nutzen Mit der jüngsten Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber zudem die Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erweitert. Künftig soll das Institut zusätzlich zum medizinischen Nutzen von Arzneimitteln auch deren Kosten ermitteln und so die Grundlagen für die Bestimmung von Höchstbeträgen, eine besondere Form der Festbeträge, für neue Arzneimittel legen.

Preismoratorium Das zeitlich befristete Einfrieren von Arzneimittelpreisen durch den Gesetzgeber, mitunter auch kombiniert mit einer vorgeschriebenen Preissenkung, ist eine fiskalische Notbremse, die in der Vergangenheit immer wieder gezogen wurde, wenn die Arzneimittelkosten in der GKV aus dem Ruder zu laufen drohten. Das letzte Preismoratorium ist Ende März 2008 ausgelaufen. Eine Neuauflage ist früher oder später sicher. Rabatte beziehungsweise Abschlagsregelungen sind ein immer wieder genutztes Preisregulierungsinstrument des Gesetzgebers, das sich nach „Kassenlage“ einfach nachjustieren lässt.

Es trifft Hersteller und Apotheken. Lediglich der Großhandel ist (nach Halbierung des Höchstzuschlags in der AMPreisV durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz) ausgenommen. Apotheken wurden erst kürzlich mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz durch Erhöhung des Kassenabschlags um 30 Cent kräftig zur Kasse gebeten. Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Hersteller wurden 2003 fast unbemerkt mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz im Sozialgesetzbuch V verankert. Jedoch brachte erst die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte „Vorfahrt“ für wirkstoffgleiche Rabattpräparate den Durchbruch.

Aktuell existieren knapp 5 000 Rabattverträge. Rund 220 Krankenkassen und mehr als 100 Hersteller nutzen inzwischen die Möglichkeit, um kassenindividuelle Effizienzreserven zu erschließen beziehungsweise Marktpositionen zu stärken. Die jährliche Entlastung der Kassen wird auf 300 Millionen Euro geschätzt.

Zuzahlung Auch die Eigenbeteiligung der Versicherten war in der Vergangenheit ein häufiger Ansatzpunkt für Reformen. Allein in den 90er Jahren wurde die Regelung fünfmal geändert und ist deshalb im Apothekenalltag immer wieder erklärungsbedürftig. Kaum haben sich die Versicherten an die mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz eingeführte prozentuale Zuzahlung mit Mindest- und Höchstzuzahlung und neue Härtefallregelungen gewöhnt, entsteht neuer Beratungsbedarf durch die Befreiung mancher Festbetragsarzneimittel von der Zuzahlung.

Bis zu etwa zwei Milliarden Euro jährlich sparten die Kassen in der Vergangenheit. Auch zukünftige Reformen werden deshalb die Selbstbeteiligungsregelung nicht aussparen. Zu verlockend ist die Möglichkeit, die Nachfrage zu steuern und die Krankenkassen zu entlasten. Darüber hinaus gibt es diverse Instrumente, die schwerpunktmäßig am Volumen der Verordnungen ansetzen, indem sie entweder den Leistungskatalog der GKV definieren oder auf die Wirtschaftlichkeit der Verordnung abzielen. Auch Experten der Materie tun sich zwischenzeitlich schwer, den Überblick zu bewahren. Deshalb gibt es Überlegungen, mit der nächsten Gesundheitsreform die Zahl der Regelungsinstrumente zu reduzieren und im Gegenzug die Wettbewerbsintensität zu erhöhen.

INSTRUMENTE ZUR STEUERUNG

… von Arzneimittelpreisen:
+ Arzneimittelpreisverordnung
+ aut idem Regelung
+ Festbeträge
+ Importarzneimittelregelung
+ Kosten-Nutzenbewertung
+ Preissenkung/Preismoratorium
+ Rabatte und Rabattverträge
+ Zuzahlung

... des Leistungskatalogs:
+ Arzneimittelrichtlinie
+ Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel
+ Ausschluss von Lifestyle-Arzneimitteln
+ Negativlisten
+ Nutzenbewertung

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 07/09 ab Seite 66.

Dr. Michael Binger, Referatsleiter im HSM

Stichworte: AMPreisV, Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz, Arzneimittelpreise, Arzneimittelpreissteuerung, Arzneimittelpreisverordnung, Festbeträge, GKV, GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, Gesundheitsmodernisierungsgesetz, PREISREGULIERUNG, Rabatt, Zuzahlung, aut idem Regelung

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