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Für eine ordnungsgemäße Versorgungsqualität ist die Arzneimittelzulassung eine wichtige Voraussetzung. Maßgeblich nach europäischem Arzneimittelrecht sind drei Kriterien: Wirksamkeit, pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit. Eine Bewertung des Zusatznutzens oder des Innovationsgrades findet in diesem Rahmen nicht statt. Angesichts steigender Gesundheitsausgaben ist der Arzneimittelmarkt in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern aber seit einiger Zeit Gegenstand umfangreicher Regulierungen.
Triebfeder des Wachstums bei Arzneimitteln sind neue, patentgeschützte Arzneimittel. Deshalb ist die Frage legitim, ob man für den höheren Preis auch einen entsprechenden Gegenwert erhält. Im Mittelpunkt des Interesses stehen Analogpräparate, denen unterstellt wird, sie seien minimal besser, aber maximal teuer. Konsequenterweise wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ein zusätzliches Instrument zur Regulierung des Arzneimittelmarktes eingeführt: die Nutzenbewertung. 09/07
Michael Binger
Den vollständigen Artikel finden Sie in Die P.T.A. in der Apotheke 09/07 auf Seite 79.
Michael Binger
Stichworte: Arzneimittel, Arzneimittelzulassung, Erstattungsfähigkeit, GKV, GKV-Modernisierungsgesetz, GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, Kosten-Nutzen-Bewertung, Medikamente