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Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Arbeit mit Gefahrstoffen erforderlich? Und was muss bei deren Abgabe beachtet werden? Fragen, die der letzte Teil dieses Repetitoriums beantwortet.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb. Zu den verschiedenen Schutzmaßnahmen in der Apotheke gehören:
1. Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses
Die in der Apotheke verwendeten, entstehenden oder freigesetzten Gefahrstoffe sind zu ermitteln und in einem betriebsinternen Gefahrstoffverzeichnis zu dokumentieren. Hierbei müssen die Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung (Gefahrensymbol und -bezeichnung), die Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird, sowie seine Menge im Betrieb beschrieben werden. Da die Mengen der Gefahrstoffe ständig wechseln, genügt es, die Größe des betreffenden Standgefäßes und den Standort anzugeben. Für Zytostatika, soweit sie als Stoffe und nicht als Fertigarzneimittel vorliegen, sollte im Rahmen der Herstellung von Zystostatikazubereitungen ein gesondertes Gefahrstoffverzeichnis vorliegen.
Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/09 ab Seite 44.
Dr. Eva-Maria Stoya
Stichworte: Arbeit mit Gefahrstoffen, GefStoffV, Gefahrstoff, Gefahrstoffverordnung, Repetitorium, Schutzstufen, schutzmaßnahmen