Berufspolitik: Nachgefragt 06/10

Online-Auftritt/Schwangerschaftsregelungen

Online-Auftritt/Schwangerschaftsregelungen

Nicht jede Apotheken-Website macht von sich Reden: Seriosität, Aktualität, einfache Navigation und eine klare Struktur sind das A und O. Welche Arbeitsabläufe sind für schwangerere PTA tabu?

Online-Auftritt – heutzutage ein Muss?
Schwangerschaft – welche Regelungen gibt es?

Bernadette Linnertz, Mitglied des Vorstands BVptaWelche Rolle spielt der Internetauftritt einer Apotheke?
Apotheken sollten dem nicht mehr aufzuhaltenden Trend der Einrichtung einer eigenen Homepage entgegenkommen. Viele Kunden sehen dies bereits heute als selbstverständlich an. Typische Online-Abfragen sind unter anderem Öffnungszeiten, Zustelldienst, Bestellungen oder spezielle Angebote.

Bleiben also noch gut gemeinte Anmerkungen an die betriebsführenden Personen bei der Einführung von Websites – gewonnen durch etliche Besuche auf Apothekenhomepages: Eine seriöse und übersichtliche Seite sollte ohne Übertreibung und viel „Schnickschnack“ die wichtigsten Fakten der Apotheke beinhalten und Alleinstellungsmerkmale herausstellen. Funktionierende und sinnvolle Links müssen eingebunden sein. Seiten, die sich monatelang im Aufbau befinden, werden oft belächelt oder als ärgerlich empfunden.

Die Apothekenleitung sollte sich zum Aufbau des Online-Auftritts eines Datenverarbeitungs-Profis bedienen oder sich auf jeden Fall von Profis beraten lassen. Wenn nach Einsatz von einigen hundert Euros die Homepage „steht“, sollte sie ein PC-erfahrener Mitarbeiter regelmäßig pflegen, um die Aktualität der Informationen sicherzustellen. Regelmäßige Checks und Richtigstellungen sind hierbei sehr wichtig und bei guter Software auch einfach selbst zu bewerkstelligen.

Minou Hansen, Rechtsanwältin ADEXAWelcher gesetzliche Schutz besteht für schwangere PTA?
Schwangere PTA dürfen bei der Arbeit keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sein. Der Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Substanzen (CMR) ist für Schwangere laut Mutterschutz-Verordnung verboten. Substanzen mit der Kennzeichnung RE (reproduktionstoxisch, entwicklungsschädigend; siehe Gefahrstoffverzeichnis) sind für schwangere und stillende Mütter tabu.

Grundsätzlich schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten hat, dass die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes nicht gefährdet werden. So muss Schwangeren, die überwiegend stehend tätig sind, die Gelegenheit zum Sitzen ermöglicht werden. Schwangere, die überwiegend sitzen, müssen ihre Arbeit regelmäßig unterbrechen können.

Werdende Mütter dürfen weder regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg tragen noch gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht. Außerdem ist für werdende Mütter jegliche Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens sowie jede Art von Mehrarbeit verboten: das heißt bei Frauen über 18 Jahren nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit darf nicht geleistet werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/10 auf Seite 35.

Stichworte: Apotheke, Berufspolitik, Homepage, Internet, Mutterschutz, Nachgefragt, Online-Auftritt, PTA, Schwangerschaft, Webseiten

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