Viele PTA vereinbaren ihren Beruf mit der Familie, sei es als Voll- oder auch als Teilzeitkraft. Dürfen deren schulpflichtige Kinder dann den Ausschlag geben, wer aus dem Apothekenteam wann in den Urlaub geht?
PTA – bleibt Zeit für die Familie?
Urlaub – wird er gerecht geregelt?
Wie gut ist der PTA-Beruf mit dem Familienleben vereinbar?
Es gibt hierzu einige Veröffentlichungen bezüglich der Ansprüche und Leistungsmöglichkeiten, die nach Möglichkeit in ein krisenresistentes Management mit hoher Leistungsfähigkeit führen sollen.
Laut ABDA-Daten sind circa 85 Prozent aller Angestellten in der öffentlichen Apotheke weiblich und mehr als die Hälfte davon arbeiten in Teilzeit. Die Zufriedenheit bei der Arbeit im HV der öffentlichen Apotheke beträgt bei Vollzeitmitarbeitern etwa 35 Prozent, bei Teilzeitmitarbeitern im Durchschnitt 50 Prozent. Wenn sich also das Zusammenspiel von Apothekenarbeitszeit und Kinderbetreuungszeit eingespielt hat, gibt es eine große Zahl von KollegInnen, die sehr gut Beruf und Familie miteinander vereinbaren können.
Ich möchte noch einmal auf die Stellung der VollzeitmitarbeiterInnen hinweisen, die oft ein wichtiges Bindeglied zwischen den TeilzeitmitarbeiterInnen darstellen. Deren Rücksichtnahme auf KollegInnen sollte nicht zur eigenen Unzufriedenheit beitragen. Hier ist das Team gefragt, damit keine der gut ausgebildeten MitarbeiterInnen in die innerliche Kündigung abdriftet und den Spaß an der Arbeit verliert.
Was ist bei der Urlaubsplanung zu beachten?
Laut Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) soll der Apothekenleiter bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche der MitarbeiterInnen berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, darf er einen Urlaubswunsch ablehnen. Dies kann sich zum Beispiel auf die Vorweihnachtszeit beziehen oder die voraussehbare Abwesenheit einer Kollegin.
Wenn mehrere KollegInnen mit schulpflichtigen Kindern in einer Apotheke arbeiten, gibt es oft Streit darum, wer in den Schulferien Urlaub nehmen darf. Hier trifft der BRTV eine klare Regelung: Nur wenn ein anderer Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdient, darf ein Urlaubsantrag abgelehnt werden. Mitarbeiter ohne Schulkinder müssen daher während der Ferien mit ihren Urlaubswünschen hinter KollegInnen mit Schulkindern zurückstehen. Letztere sind untereinander dann gleichberechtigt zu behandeln.
Das gilt ebenso für die Kollegin, deren Partner als Lehrer an die Schulferien gebunden ist. Wenn zwei Mitarbeiter gleich schutzbedürftig sind, muss der Arbeitgeber eine gerechte Entscheidung treffen – beispielsweise, dass die Sommerferien immer im jährlichen Wechsel zu nehmen sind.
Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/09 auf Seite 35.
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