Drogensucht

Substitutionsbehandlung

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Fast 70 000 Opiatabhängige haben letztes Jahr hier zu Lande eine Substitutionsbehandlung in Anspruch genommen. Welche Vorschriften müssen beachtet werden?

Die Abhängigkeit von Opiaten kann medikamentös behandelt werden. Dabei sind zwei Modelle zu unterscheiden: die Entgiftung mit anschließender stationärer oder ambulanter Entwöhnungsphase und eine als rein ambulante Maßnahme lege artis durchgeführte Substitutionstherapie.

Ersatzmittel  Die Bundesärztekammer hat am 23. Februar 2002 die Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger verabschiedet. Danach ist diese Therapie nur zulässig, wenn die jeweils erforderlichen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungs- sowie psychosozialen Betreuungsmaßnahmen begleitend einbezogen werden.

Jeder betroffene Patient wird vom Arzt im Substitutionsregister gemeldet und erhält einen Behandlungsausweis, in dem das entsprechende Mittel und die aktuelle Tagesdosis in Milligramm aufgeführt sind. Diese Angaben dürfen nicht älter als drei Monate sein. Als Mittel darf der Mediziner nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon, Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes Medikament oder in begründeten Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben.

In Modellprojekten wurde der Einsatz von Heroin (Diamorphin) für Schwerstabhängige so erfolgreich getestet, dass am 29. Mai gesetzlich beschlossen wurde, diese Therapie zukünftig in die Regelversorgung für Schwerstabhängige zu überführen.

Kennzeichnung  Damit ein reibungsloser Ablauf garantiert ist, soll die Lieferungs- und Vergabemodalität mit der Apotheke besprochen werden. Eine Verordnung über ein Substitutionsmittel ist immer mit dem Buchstaben „S“ kenntlich zu machen samt Angabe der Reichdauer in Tagen. Das Rezept muss auf dem direkten Weg von der Praxis in die Apotheke gelangen.

Neu: Um die lückenlose Versorgung des Patienten mit dem Ersatzmittel zu gewährleisten, kann der Arzt in Ausnahmefällen dem Patienten zur eigenständigen Einnahme eine zusätzlich mit einem „Z“ markierte Verordnung für maximal zwei Tage pro Woche aushändigen. Sobald die Verschreibung die zulässige Höchstmenge überschreitet, muss eine BTM-Verordnung immer mit einem „A“ gekennzeichnet werden.

Die Verabreichung des Mittels darf nur oral in Tagesdosen erfolgen. Dabei hat sich die verabreichende Person von der ordnungsgemäßen Einnahme zu überzeugen. Das heißt, die Trinklösung oder das Fertigarzneimittel müssen vom Patienten in jedem Fall vor den Augen der verantwortlichen Person eingenommen werden. Sobald der Zustand des Patienten ausreichend stabil ist und die Voraussetzungen für eine Take-home-Einnahme erfüllt, darf der Arzt dem Patienten eine Verordnung für bis zu sieben Tage aushändigen und die eigenverantwortliche Einnahme gestatten.

WEITERFÜHRENDE ADRESSEN
+ Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e.V. , Telefon 0 23 81/9 01 50, Fax
   0 23 81/90 10-30, www.dhs.de
+ Informationen über legale und illegale Drogen, Projekt der Bundeszentrale für
   gesundheitliche Aufklärung (BZgA) www.drugcom.de
+ Fachportal der Suchtvorbeugung: www.prevnet.de
+ Bundesweite Sucht- und Drogen- Hotline: 0 18 05/31 30 31

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/09 auf Seite 79.

Dr. Elke Knop-Schneickert, E-Mail: elke.apo@freenet.de

Stichworte: Drogen, Drogensucht, Recht, Substitution, Substitutionsbehandlung, Sucht

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