Verschreibungspflicht

Keine Regel ohne Ausnahme

Abbildung © Josef Kirchmaier-Gilg / www.fotolia.com © Josef Kirchmaier-Gilg / www.fotolia.com

Bestimmte Arzneimittel sind nur bei Vorliegen eines Rezeptes an die Verbraucher abzugeben. Straf- und Bußgeldvorschriften verleihen dieser Regelung im Arzneimittelgesetz Nachdruck. Worauf ist zu achten?

Die Vorschriften im Arzneimittelgesetz zur Verschreibungspflicht und der entsprechenden Ausführungsvorschrift, der sogenannten Arzneimittelverschreibungsverordnung, dienen dem Schutz des Verbrauchers.

In der Verordnung finden sich nebst detaillierten Regelungen zur Formerfordernis der Verschreibung auch eine Liste, welche Stoffe und Zubereitungen der ärztlichen Kontrolle vorbehalten sind, um Gefahren durch eine Selbstmedikation auszuschließen. Nichts wird dem Zufall überlassen. Auch an eine Notsituation in der Apotheke ist gedacht worden, etwa wenn ein Kunde ein verschreibungspflichtiges Mittel akut benötigt.

Rechtliche Folgen  Im Fall des Falles ist es gut, die Vorschriften genau zu kennen. Denn gleich drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezeptierung an Patienten abgegeben werden dürfen:

  • Es muss sich um einen dringenden Fall handeln, der einen Aufschub nicht erlaubt.
  • Der Apotheker muss durch einen Arzt, Zahn- oder Tierart vorher über die Rechtmäßigkeit der Abgabe fernmündlich unterrichtet worden sein.
  • Der Apotheker muss sich Gewissheit über die Person des anrufenden Arztes, Zahn- oder Tierarztes verschafft haben.

Ansonsten droht Ärger. Der leichtfertige Umgang mit der Verschreibungspflicht ist kein Kavaliersdelikt und kann erhebliche Folgen haben. Das Arzneimittelgesetz kennt für Verstöße sowohl Strafvorschriften (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) als auch Bußgeldvorschriften bei Fahrlässigkeit. Das sollte man in der täglichen Praxis auch bei bekannten Kunden nicht vergessen!

In einem konkreten Fall wurden an einen Stammkunden jeweils N3-Packungen der Medikamente Marcumar, Enalapril, Furosemid und Novodigal abgegeben, obwohl ein Rezept dafür nicht vorlag. Das zuständige Gericht erließ einen Strafbefehl gegen den Apotheker und verhängte eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Zu seinen Lasten wurde festgestellt, dass die Arzneimittel ohne Rückfrage beim behandelnden Arzt abgegeben wurden. Diese hätte ergeben, dass der zuständige Mediziner die Einnahme von Marcumar strikt untersagt hatte. Durch die unkontrollierte Einnahme des Präparats kam es in der Folge zu einer lebensbedrohlichen Herabsetzung des Gerinnungswertes.

Richtiges Vorgehen  Wie verhält man sich in der Praxis richtig? Erstens ist die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept an Patienten „Chefsache“ und nur im Einzelfall statthaft. Zweitens muss der Apotheker entscheiden, ob tatsächlich eine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung des Kunden vorliegt. Eine Entscheidung, die sicherlich nicht immer einfach ist. Drittens ist eine Nachfrage beim behandelnden Arzt vor der Abgabe unerlässlich. Es reicht nicht aus, sich lediglich nachträglich ein Rezept ausstellen zu lassen! Das unverzügliche Nachreichen desselben ist jedoch unerlässlich und dient der Rechtfertigung und Dokumentation des Vorgangs.

Mitunter erfolgt die Bestellung des verschreibungspflichtigen Medikamentes auch aus der Praxis eines Arztes, Zahn- oder Tierarztes. Auch in diesem Fall gilt: zunächst durch Nachfragen klären, ob es um einen dringenden Fall handelt. Und wenn der Besteller nicht an der Stimme erkannt wird, ist eine Überprüfung durch Rückruf unerlässlich.

Ausnahmen  Und wenn alle „Stricke“ reißen, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dringend benötigt wird und kein Mediziner erreichbar ist? Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt den rechtfertigenden Notstand.

STRAFGESETZBUCH § 34
Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

In bestem Juristendeutsch sind sehr enge Voraussetzungen definiert, die zur Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept berechtigen. Droht einem Kunden also ohne sofortige Anwendung des Medikamentes ein schwerwiegender Schaden, ist ein rechtfertigender Notstand gegeben. Jeder Fall liegt etwas anders. An einer sorgfältigen, individuellen Entscheidung führt deshalb kein Weg vorbei. Denn sie muss unter Umständen auch einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten.

Zu bedenken ist zudem, dass sich die abgegebene Menge am mutmaßlichen Bedarf der nächsten Tage orientieren muss. Sondervorschriften gibt es zudem für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Ärzte, Zahn- oder Tierärzte. Ein dringender Fall braucht hier nicht vorzuliegen. Zwischenzeitlich ist die Abgabe zum Eigenbedarf der genannten Angehörigen von Heilberufen praktikabel geregelt. Ein in der Vergangenheit erforderliches, aber eigentlich funktionsloses Privatrezept ist seit Oktober 2006 nicht mehr erforderlich – auch der Verordnungsgeber lernt dazu. Nun genügt (wieder) ein Arztausweis.

ARZNEIMITTELVERSCHREIBUNGSVERORDNUNG (AUSZUG) § 4
(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/09 ab Seite 80.

Dr. Michael Binger, m.binger@hmafg.hessen.de

Stichworte: Arzneimittelgesetz, Arzneimittelverschreibungsverordnung, Recht, Verschreibungspflicht

Weitere Informationen

Zur Übersicht

  • Facebook
  • Twitter
  • delicious
  • MisterWong
  • stumbleupon
  • Google
  • Reddit
  • Digg
  • Technorati
  • Newsvine
  • Windows
  • Yahoo!
  • RSS