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| Foto: ABDA |
Patienten profitieren in zweifacher Hinsicht von Festbetragsarzneimitteln: indirekt über Einspareffekte bei den Arzneimittelausgaben (die sich auf die Höhe der Beiträge auswirken), direkt aufgrund eines neuen Gesetzes. Denn das Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz bestimmt, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen Arzneimittel, deren Preis mindestens um 30 Prozent niedriger als der entsprechende Festbetrag liegt, von den Zuzahlungen freistellen können.
Festbeträge sind eine deutsche Erfindung. Sie legen Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Übersteigt der Preis des Arzneimittels dieses Limit, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen (Aufzahlung). Sie stellen also eine indirekte Form der Preiskontrolle dar, da sie nicht direkt in die Preisfestlegung eingreifen. 11/07
Michael Binger
Den vollständigen Artikel finden Sie in Die P.T.A in der Apotheke 11/07 ab Seite 73.
Michael Binger
Stichworte: Arzneimittelfestbeträge, Festbetragsarzneimittel, Festbeträge, GKV, Gesundheitswesen