1. Anzeigenauftrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beihefter oder Beilagen eines Werbungtreibenden.
2. Anzeigenaufträge sind binnen Jahresfrist nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Sammel-(Verbund-)
Anzeigen, -Beihefter und -Beilagen für verschiedene Kunden werden nach dem Grundpreis
abgerechnet.
3. Nachlässe, wie sie in der Anzeigenpreisliste aufgeführt sind, gelten nur innerhalb eines Jahres,
gerechnet vom Erscheinen der ersten Anzeige an.
4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber – unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten – den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden konnte, weil höhere Gewalt den Verlag daran
gehindert hat.
6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend
in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
7. Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der
Auftraggeber und der Verlag haben etwas anderes vereinbart.
8. Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern an bestimmten Plätzen der Zeitschrift
übernimmt der Verlag keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber hat seinen Auftrag ausdrücklich
davon abhängig gemacht.
9. Für die Veröffentlichung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Textteil-Anzeigen
sind Inserate, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
10. Anzeigen, die durch ihre Gestaltung nicht als solche zu erkennen sind, werden vom Verlag mit dem
Wort »Anzeige« deutlich gekennzeichnet.
11. Bei der Annahme und Prüfung von Anzeigentexten und Abbildungen wendet der Verlag die
geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn der Auftraggeber ihn irreführt oder täuscht.
Für die rechtliche Unbedenklichkeit der Anzeige, der Beilage oder des Beihefters haftet allein der
Auftraggeber.
12. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses –
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
13. Beilagen- und Beihefter-Aufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Werbemittelmusters
bindend. Der Verlag nimmt keine Beilagen oder Beihefter an, die durch Format oder Aufmachung beim
Leser den Eindruck erwecken, sie seien Bestandteil der Zeitschrift. Beilagen und Beihefter, die
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
14. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Für die Richtigkeit der an den Verlag
zurückgeschickten Probeabzüge trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Treffen die
Probeabzüge nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Verlag ein, so gilt die Genehmigung zum
Druck als erteilt.
15. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilage/Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen
oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei Fehlern, die auf undeutliche Niederschrift
zurückzuführen sind, haftet der Verlag nicht für die richtige Wiedergabe. Kann der Verlag etwaige
Mängel der Unterlagen nicht sofort erkennen, sondern werden diese erst beim Druck deutlich, so hat
der Auftraggeber bei fehlerhaftem oder ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gilt auch bei
fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftrag geber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der
nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist.
16. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Der Auftraggeber
hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, falschem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige
Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur insoweit, als der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Verlags ist ausgeschlossen.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
17. Rechnungen sind zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 8 Tagen, netto innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verlag gegenüber Kaufleuten berechtigt,
Verzugszinsen von mindestens 2% über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen. Bei Zahlungsverzug kann der Verlag die weitere Erfüllung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
18. Auf Wunsch liefert der Verlag mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
19. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für Änderungen, die der Auftraggeber
wünscht oder zu vertreten hat, sind von ihm zu bezahlen.
20. Ein Auflagenrückgang wirkt sich nur dann auf den Vertrag aus, wenn die verbreitete Auflage um mehr
als 20% sinkt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Minderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der
Verlag den Auftraggeber so rechtzeitig über das Absinken der Auflage benachrichtigt hat, dass dieser
vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag hätte zurück treten können.
21. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Verlag behält sich vor, eingehende
Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur
Weiterleitung geschäftlicher Anpreisungen und von Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht
verpflichtet.
22. Druckunterlagen sendet der Verlag nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurück. Die
Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Vertrages, falls nichts anderes vereinbart
wurde.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.